
1) Als Grundlage für den Auftrag dient das in der Auftragsbestätigung bzw. im Bestellschreiben angeführte Angebot, sowie die zum Zeitpunkt der Anbotslegung gültigen Ausführungspläne.
2) Alle zusätzlichen, nicht ausdrücklich im Angebot angeführten Leistungen, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Grundlage dafür sind die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch für Zusatzarbeiten, die durch mündlichen Auftrag des Bauherrn oder eines Bevollmächtigten bestellt werden. (Architekt, Planer, Ehepartner.)
3) Falls vom Bauherrn ein Architekt oder Planer namhaft gemacht wird, gilt dieser für uns als Bevollmächtigter des Bauherrn.
4) In der Auftragsbestätigung angeführte Zahlungsvereinbarungen sind vom Auftraggeber strikt einzuhalten. Nur bei termingerechtem Eingang sämtlicher Zahlungen (auch Vorauszahlungen) darf der vereinbarte Skonto bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers: A-6500 Landeck Bei Zahlungsverzug 1% Verzugszinsen je Monat. Es gilt ein Aufrechnungsverbot des Auftraggebers.
5) Etwaige Mängel berechtigen nicht zur Einbehaltung der Zahlungssumme, sondern nur die maximale Höhe der Kosten für deren Behebung. Im Falle einer Mängelrüge sind wir berechtigt, die Mängel und Behebungskosten auf Kosten des Auftraggebers durch einen Gerichtssachverständigen unserer Wahl feststellen zu lassen.
6) Jede Haftung für Folgeschäden durch Ausfall von Kühl- und Tiefkühlanlagen wird ausgeschlossen.
7) Falls in der Auftragsbestätigung die Beibringung einer Bankgarantie in Höhe der Auftragssumme vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Lieferfristen erst ab Vorliegen der Bankgarantie. Ab einem Vertragswert von € 3.600 ohne Mwst. kann von uns jederzeit eine Bankgarantie eingefordert werden.
8) Als Gerichtsstand wird, unabhängig vom Streitwert, das Bezirksgericht Landeck vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
9) Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte beträgt 2 Jahre ab Rechnungsdatum. Für Handelswaren gilt die Gewährleistungsdauer des jeweiligen Herstellers. Das Nichteinhalten vorgeschriebener Wartungsintervalle laut Bedienungsanleitungen befreit uns von der Gewährleistungspflicht. Die Durchführung von Wartungsarbeiten während der Gewährleistungszeit darf ausschließlich durch unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragten Unternehmen durchgeführt werden, ansonsten kommt es zu Gewährleistungs- und Garantieverlust!
10) Holz und Holzwerkstoffe sind Naturprodukte und unterliegen einer natürlichen Veränderung in Farbe und Aussehen. Gebeizte und / oder lackierte Teile können leichte Farbunterschiede zu vorliegenden Mustern aufweisen. Daraus können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
11) Sämtliche Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Walch und können bei Zahlungsverzug vom Lieferer jederzeit abgeholt und demontiert werden. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für fest eingebaute Waren und Anlagenteile. 
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